Liefer- u. Geschäftsbedingungen der Firma
Pichler Baumaschinen - Fahrzeugtechnik, 9330 St. Veit/Glan

1. Vertragsabschluß
1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Lieferungen von Maschinen, Geräten, Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien und sinngemäß für alle Leistungen (Service, Montage, Reparatur, Miete usw.), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird.
1.2 Unsere Angebote sind unverbindlich; Zwischenverkauf vorbehalten. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder dadurch zustande, daß wir der Bestellung tatsächlich entsprechen.

2. Preis
2.1 Unsere Preise beziehen sich auf verzollte Ware ab dem inländischen Auslieferungslager, ohne Verpackung,
Verladung und Versicherung, und bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen.
2.2 Preisänderungen zwischen Bestellung und Lieferung, z. B. wegen einer Änderung unserer Einstandspreise oder Gestehungskosten, behalten wir uns vor.
2.3 Reparaturvorschläge sind unverbindlich; in Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.

3. Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Rechnungen sind prompt nach Erhalt abzugs- und spesenfrei zu begleichen. Bei vereinbarten längeren Zahlungszielen sind wir berechtigt, Zinsen in der Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen.
3.2 Gewährleistungsansprüche oder sonstige Gegenansprüche berechtigen den Besteller weder zur Zurückhaltung von Zahlungen noch zur Aufrechnung.
3.3 Beanstandungen unserer Rechnungen haben innerhalb eines Monats nach deren Erhalt zu erfolgen. Andernfalls gelten unsere Rechnungen als genehmigt.

4. Verzug, einvernehmliche Vertragsauflösung, Rücksendung
4.1 Bei Zahlungsverzug verrechnen wir Verzugszinsen von 8 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank zuzüglich Umsatzsteuer. Ferner sind wir berechtigt, alle Forderungen gegen den säumigen Besteller fällig zu stellen und unsere eigenen Lieferungen oder Leistungen bis zur Erfüllung der Zahlungspflichtigen zurückzuhalten.
4.2 Ist der Besteller mit der Zahlung oder Leistung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist in Verzug oder verweigert er die Übernahme des Kaufgegenstandes, so können wir vom Vertrag zurücktreten und den Besteller für jeden angefangenen Kalendermonat des Besitzes bei Neumaschinen 1/12 und bei Gebrauchtmaschinen 1/6 des Kaufpreises oder wahlweise die höhere Entwertung des Kaufgegenstandes, fordern. Wir sind jedenfalls dazu berechtigt, den Kaufgegenstand unter Ausschluß eines Zurückbehaltungsrechtes des Bestellers auf dessen Kosten auch eigenmächtig wieder in den Besitz zu nehmen.
4.3 Wird eine Bestellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt, so haben wir Anspruch zumindest auf eine Abstandszahlung von 20 % des Kaufpreises, bei nicht marktgängigen Waren oder Sonderanfertigungen jedenfalls zusätzlich auch auf den Ersatz unserer gesamten Kosten.
4.4 In Zahlung genommene Gegenstände (z. B. Eintauschmaschinen) müssen wir den Besteller bei einem Rücktritt vom Vertrag nicht zurückstellen. Wir können ihm nach unserer Wahl auch deren Verkaufserlös oder deren durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen ermittelten Wert abzüglich aller Aufwendungen vergüten.
4.5 Einvernehmliche Vertragsauflösungen verpflichten den Besteller zur Leistung einer Abstandszahlung in der Höhe von 20 % des Kaufpreises.
4.6 Der Kaufgegenstand sowie Bestandteile und Zubehör sind uns vom Besteller in allen Fällen der Vertragsbeendigung auf dessen Kosten zurückzustellen.

5. Maße, Gewichte
5.1 Unsere Angaben über Maße, Gewichte uns sonstige technische Werte in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Preislisten u. dgl. sind ungefähre Richtwerte; Konstruktionsänderungen behalten wir uns vor.
5.2 Dem Besteller überlassene Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen blieben Eigentum des Urhebers und sind auf verlangen zurückzustellen. Sie dürfen nicht weitergegeben werden.

6. Gefahrenübergang
6.1 Die Preisgefahr geht auf den Besteller über – mit der Übergabe des Kaufgegenstande an den Besteller oder dessen Bevollmächtigten
– bei Versand auf Kosten des Bestellers mit der Übergabe des Kaufgegenstandes an die Transportspesen
– bei Versandverzögerung durch von uns nicht zuvertretende Umstände und bei vereinbarter Selbstabholung durch den Besteller mit der Meldung der Versandbereitschaft des Kaufgegenstandes.
6.2 Das Transportrisiko trifft stets den Besteller, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenem oder fremden Transportmittel vereinbart wurde. Versichert wird das Transportrisiko nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur zu Lasten des Bestellers.

7. Lieferfrist
7.1 Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Zustandekommen des Vertrages; sollte dessen Erfüllung behördliche Genehmigungen erfordern, mit deren Erteilung.
7.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung des Vertrages werden ausgeschlossen.
7.3 Höhere Gewalt und vom Besteller nachträglich gewünschte Änderungen verlängern die Lieferfrist entsprechend.

8. Eigentumsvorbehalt bis zur Zahlung
8.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten unser Eigentum.
8.2 Bei der Pfängung oder sonstigen Inanspruchnahme des Kaufgegenstandes ist der Besteller verpflichtet, unser Eigentum geltend zu machen, uns unverzüglich zu verständigen und uns alle Kosten für die Erhaltung unsers Eigentums zu ersetzen.
8.3 Sollte der Kaufgegenstand mit einem Grundstück
in Verbindung gebracht werden, so verpflichtet sich der Besteller, im Grundbuch das zu unseren Gunsten vorbehaltene Eigentum anmerken zu lassen.
8.4 Bei einer trotz Mahnung andauernden Vertragsverletzung oder bei einer Insolvenz des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe des in unserem Eigentum stehenden Kaufgegenstandes zu verlangen und diesen abzuholen, ohne daß hierdurch bereits der Kaufvertrag aufgehoben worden würde.

9. Informationspflicht des Bestellers
9.1 Der Besteller hat sich von einer Inbetriebnahme der gelieferten Maschine/n und/oder vor Verwendung des/der gelieferten Ersatzteile/s mit einer allfälligen
Betriebsanleitung und sonstigen ihm von uns zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendungsmöglichkeiten des gelieferten Produktes und die damit verbundenen Risiken vertraut zu machen. Unsere Gefahrenhinweise haben vom Besteller beachtet zu werden. Der Besteller ist ferner verpflichtet, bei einer Weitergabe des gelieferten Produktes zugleich auch die von uns erhaltenen Gebrauchsinformationen an dessen Übernehmer weiterzugeben und ihm zugleich die Pflicht aufzuerlegen, sich mit diesem vertraut zu machen.

10. Garantie
10.1 Wir leisten im einschichtigen Betrieb für 6 Monate, im mehrschichtigen Betrieb für 3 Monate, höchstens jedoch für 1000 Betriebsstunden, jeweils ab Übergabe, Garantie, daß die von uns gelieferten fabriksneuen Maschinen, Geräte und Ersatzteile frei von solchen Konstuktions-, Material u. Verarbeitungsfehlern sind, die die Gebrauchsfähigkeit
beeinträchtigen. Die Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüngliche Garantiezeit.
10.2 Mängelrügen sind unverzüglich nach Erfüllung bzw. nach Entdeckung eines verborgenen Mangels sowie dessen allfällige Reparatur durch den Besteller und vor Versand von Ersatzteilen (vgl. unten 10.6) schriftlich zu erstatten. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
10.3 Unsere Garantieverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf die Reparatur oder den Austausch der schadhaften Teile. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über und sind uns vom Besteller auf dessen Gefahr und Kosten zurückzustellen.
10.4 Mängel können wir nach unserer Wahl entweder an dem Ort, an dem sich das Gerät befindet, oder in unserer Werkstätte beheben. Befindet sich das Gerät an einem inländischen Ort, so tragen wir die Kosten der Nachbesserung, es sei denn, daß der Besteller, deren Vorname außerhalb unserer betrieblichen Arbeitszeit wünscht. In diesem Fall hat der Besteller die Mehrkosten zu übernehmen. Befindet sich das Gerät an einem Ort im Ausland, so gehen nur die Normalarbeitszeit und die Kosten der schadhaften Teile ab Lager zu uneren Lasten. Im Fall der Nachbesserung in einer unserer Werkstätten übernimmt der Besteller die Kosten und die Gefahr des Transportes der Geräte zu uns. Die
Gefahr und die Kosten der Rücksendung gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers.
10.5 Für Verschleißteile, wie Zündkerzen, Drahtseile, Antriebsketten, Schläuche, Dichtungen, Filter, Glasteile usw. und Mängel, die durch unsachgemäßeHandhabung, Einbau fremder Teile, gebrauchbedingte Abnützung oder außerhalb normalerBetriebsbedingungen liegende Umstände eintreten, leisten wir keine Garantie.
10.6 Eigenmächtige Reparatur des Bestellers befreien uns vor jeglicher Garantieverpflichtung. Sollte der Besteller zu Reparaturen ausnahmsweise berechtigt sein, so hat er bei uns zuvor jeweils entsprechende Weisungen und eine Genehmigung des Umfanges der Arbeit einzuholen (vgl. 10.2). 10.7 Wir sind nur zu Mängelbehebungen verpflichtet, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat, wobei der Besteller nicht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen berechtigt ist (vgl. 3.2)
10.8 Wird eine Maschine oder ein Bestandteil aufgrund von Angaben des Bestellers angefertigt, so trägt dieser uns gegenüber das Risiko der Richtigkeit der Konstruktion und die Haftung für alle Schäden sowie für alle patentrechtlichen Folgen.
10.9 Keine Garantie leisten wir grundsätzlich für Reparaturen, Umbauten und Änderungen alter und fremder Anlagen sowie für gebrauchte Kaufgegenstände. Eine ausnahmsweise dennoch übernommene Garantieverpflichtung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen.

11. Mangelfolgeschäden
11.1 Wir haften für Mangelfolgeschäden des Bestellers grundsätzlich nicht, soweit diese darauf zurückzuführen sind, daß der Besteller die Betriebsanleitung und die sonstigen ihm zur Verfügung gestellten Informationen über die Verwendung der gelieferten Produkte und deren Gefahren nicht genau beachtet hat. Unternehmern gegenüber schließen wir darüber hinaus die produkthatungsgesetzliche Haftung auf Mangelfolgeschäden an Sachen überhaupt aus. Davon unberührt bleibt die produkthaftungsgesetzliche Haftung für Sachschäden eines Bestellers, der Verbraucher ist. Im übrigen haben wir für jede Art von Mängelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn nur dazu einzustehen, wenn wir die Schäden des Bestellers grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
11.2 Der Besteller hat uns bei Eintritt eines Mangelfolgeschadens unverzüglich über dessen Art, Umfang und Entstehungsgeschichte im einzelnen schriftlich zu informieren und bei allfälligen Nachforschungen nach der Schadensursache in geeigneter Weise zu unterstützen.
11.3 Gibt der Besteller das von uns gelieferte Produkt an einem Dirtten weiter, der Unternehmer ist, so hat der Besteller dem Unternehmer gegenüber produkt-haftungsgesetzliche Haftung für Sachschäden auszuschließen und diesem die Pflicht zur Freizeichnung von Sachschäden im Verhältnis zu Unternehmern und zu einer Überbindung dieser Pflicht auf seinen Rechtsnachfolger in der Verbraucherkette aufzuerlegen – dies unabhängig davon, ob der Besteller nach der Vereinbarung mit uns zur Weitergabe des Produktes berechtigt ist oder nicht. Verletzte der Besteller diese Pflicht, so hat er uns in Bezug auf alle Produkthaftungsansprüche wegen Sachschäden eines Unternehmers schad- und klaglos zu halten.

12. Reparaturen und Montagen
12.1 Reparaturaufträge gelten als in jenem Umfang erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslungen von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt.
12.2 Die zu reparierende Maschine muß vom Kunden in gereinigtem Zustand gestellt werden. Bei Anlieferung der Maschine in unsere Werkstätte gehen alle Kosten des Zu- und Abtransportes zu Lasten des Bestellers.
12.3 Entsenden wir zum Besteller Monteure zur Inbetriebsetzung, Wartung, Montage oder Reparatur von Maschinen, so haften wir nicht für Schäden, die durch grobschuldhaftes Verhalten dieser Monteure oder deren Hilfspersonen hervorgerufen werden.
13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
13.1 Alle Vereinbarungen mit dem Besteller unterliegen österreichischem Recht.
13.2 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt unser Sitz als Erfüllungsort, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderem Ort erfolgt. Gerichtsstand ist 9330 St. Veit/Glan.

14. Schlußbestimmung
14.1 Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle zukünftigen Lieferungen und Aufträge.
14.2 Sollten einzelne Lieferbedingungen rechtsunwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter Zugrundelegung dieser Bedingungen geschlossenen Verträge nicht.